Beantragen Sie jetzt die Nacheichung Ihrer Waage (Deutschland)

Falls die Eichfrist Ihrer Waage Ende 2016 abläuft, sollten Sie sich spätestens jetzt an Ihr Eichamt wenden und die Eichung beantragen. Der Grund ist in § 38 des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zu finden:

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

Die Beantragung der Nacheichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist bringt Ihnen demnach einen wichtigen Vorteil: Schafft es das Eichamt nicht, die Waage vor Ablauf der Eichfrist nachzueichen, dürfen Sie diese dennoch weiterverwenden! Wenn Sie den Antrag dagegen erst innerhalb der 10-Wochen-Frist stellen und eine rechtzeitige Nacheichung nicht mehr möglich ist, muss Ihr Eichamt einer Weiterverwendung ausdrücklich zustimmen.

Ganz schlecht wäre es, die Eichung gar nicht erst zu beantragen: Nach § 37 Satz 3  MessEG erfolgt die Eichung auf Antrag. Anders als früher werden die Mitarbeiter des Eichamts also nicht mehr von sich aus zur Eichung vorbeikommen.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie im Infoblatt „Verspätete Eichung – Was ist zu beachten?“ (PDF) des LMBE.

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