Nacheichung von Waagen in den Niederlanden

Gültigkeit der Eichung in den Niederlanden

In den Niederlanden gibt es keine periodische Nacheichung von Waagen, d.h. die (Erst-)Eichung ist prinzipiell unbegrenzt gültig.

Nacheichung von Waagen

Dennoch kann es notwendig werden, eine Waage nacheichen zu lassen, z.B. wegen einer Reparatur, aufgrund der Verletzung der Eichsiegel oder auf Antrag des Eigentümers oder Nutzers (siehe Metrologiegesetz Artikel 7). Diese Aufgabe wurde privatisiert und wird von zugelassenen Unternehmen übernommen, die Sie in der auf der Website des NMi unter „erkende Keurder“ (zertifizierte Prüfer) finden. Bitte wenden Sie sich an eines dieser Unternehmen, um Ihre Waage in den Niederlanden nacheichen zu lassen.

Beachten Sie bitte, dass die Liste nicht zwischen selbsttätigen (automatischen) und nichtselbsttätigen Waagen unterscheidet (ein Blick in die verlinkte Zulassung schafft hier Klarheit) und dass einige der aufgeführten Firmen die Nacheichung nur für Waagen ihrer eigenen Marke durchführen.

Staatliche Kontrolle von Waagen

Die Marktüberwachung wird durch die staatliche Telekommunikationsagentur („Agentschap Telecom“) durchgeführt. Die (unangekündigten) Kontrollen sind kostenlos, wird die Waage beanstandet, fallen für die Nachkontrolle allerdings Kosten an.

Weitere Informationen zur Eichung von Waagen in den Niederlanden:

Informationen zur Nacheichung von Waagen in anderen Ländern:

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr! Beachten Sie bitte immer das Datum der Veröffentlichung (es gibt Bestrebungen, auch die Nacheichung EU-weit zu vereinheitlichen). Bitte wenden Sie für rechtlich verbindliche Auskünfte an die für Sie zuständige Eichbehörde.

Nacheichung von Waagen in Luxemburg: neue Gebühren seit Mai 2018

Nacheichung von Waagen in Luxemburg

Die Nacheichung von Waagen in Luxemburg wird durch den Service de Métrologie Légale (ILNAS) durchgeführt. Private Anbieter können die Waagen zwar überprüfen und ggf. justieren oder reparieren, aber nicht die Nacheichung vornehmen.

Es gibt in Luxemburg keine feste Eichgültigkeitsdauer, vielmehr werden jedes Jahr die Waagen in einem Drittel des Landes nachgeeicht (siehe „Tournées de vérifications“).

Gebühren für die Nacheichung

Die Tabelle zeigt die Gebühren für nichtselbsttätige Waagen seit Anfang Mai 2018 im Vergleich zu den vorher gültigen Gebühren:

HöchstlastEinzelabnahme1Periodische Nacheichung
bis 50 kg96,00 €5,00 €48,00 €0 €
51 kg bis 500kg110,00 €10,00 €55,00 €5,00 €
501 kg bis 5000 kg242,00 €12,50 €121,00 €6,20 €
darüber hinaus pro t10,00 €1,00 €5,00 €0,50 €

1 Dienstleistungen für ein neues Gerät, ein repariertes Gerät oder ein Gerät, das nur eine Überprüfung / Intervention erfordert.

Quellen:

Zum Verständnis: Die Ersteichung erfolgt üblicherweise durch den Waagen-Hersteller. Der Käufer muss somit normalerweise nur die Kosten für die periodische Nacheichung tragen (rechte Spalte). Eine Einzelabnahme (im Originaltext „Vérification intervention unique“) ist aber erforderlich, wenn die Waage bei der periodischen Nacheichung zunächst nicht konform war und (nach einer Reparatur) ein weiterer Versuch zur Nacheichung vorgenommen wird.

Beispiel 1: Nacheichung einer konformen Waage

Sie verwenden eine Waage mit einer Höchstlast von weniger als 51 kg, wie sie z.B. zum Verkauf von Obst und Gemüse nach Gewicht auf Märkten und in Supermärkten eingesetzt wird. Der Service de Métrologie Légale kommt zur Nacheichung vorbei und stellt keine Auffälligkeiten fest.

  • Kosten vor Mai 2018: 0 €.
  • Aktuelle Kosten: 48 €.

Beispiel 2: Nacheichung einer nicht-konformen Waage

Gleiches Szenario wie im obigen Beispiel, allerdings stellt der Service de Métrologie Légale diesmal fest, dass die Waage die Eichfehlergrenzen nicht mehr einhält und daher nicht nachgeeicht werden kann. Sie lassen Ihre Waage reparieren, danach wird diese erfolgreich durch den Service de Métrologie Légale nachgeeicht.

  • Kosten vor Mai 2018: 5 €.
  • Aktuelle Kosten: 48 € + 96 € = 144 € (ein Anstieg um 2780 %).

Möglichkeiten zur Kostenminimierung für Besitzer geeichter Waagen

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie zur Verwendung geeichter Waagen gesetzlich verpflichtet sind (siehe z.B.: Benötige ich eine geeichte Waage?).  Falls Sie geeichte Waagen nur für interne Zwecke einsetzen, um z.B. den Anforderungen Ihres Qualitätsmanagementsystems zu genügen, könnte es günstiger sein, einen privaten Kalibrierdienst mit der regelmäßigen Überprüfung Ihrer Waagen zu beauftragen.

Auch wenn Sie zwingend eine geeichte Waage benötigen, ist es vorteilhaft, wenn Ihre Waage bei der Nacheichung durch den Service de Métrologie Légale in Ordnung ist. Die neuen Gebühren für die reguläre Nacheichung können Sie so zwar nicht vermeiden, wohl aber die teure Einzelabnahme nach einer Reparatur. Sie können auch hierzu auf die regelmäßige Überprüfung durch einen privaten  Anbieter zurückgreifen oder die Waage selber mit Gewichtstücken kontrollieren. Zu der zweiten Option muss allerdings gesagt werden, dass der Service de Métrologie Légale seit einiger Zeit keine Eichgewichte mehr überprüft, so dass Sie auch hierzu auf private Anbieter angewiesen sind (z.B. Kern in Deutschland).

Ist Ihre alte Waage bereits bei der Nacheichung durchgefallen, müssen Sie sich überlegen, ob eine Reparatur wirtschaftlich noch sinnvoll ist: zu den Reparaturkosten kommen noch die hohen Kosten für die Einzelabnahme hinzu. Würden Sie hingegen eine neue, bereits durch den Hersteller für die Verwendung in Luxemburg erstgeeichte Waage kaufen, müssten Sie diese üblicherweise nicht erneut durch den Service de Métrologie Légale überprüfen lassen.

Ist eine neue Waage bei der Nacheichung durchgefallen, ergibt sich eine schwierige Situation: Würde diese von Ihrem Händler (oder dem Hersteller) im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bzw. der Garantie repariert werden, muss danach dennoch eine Einzelabnahme durch den Service de Métrologie Légale erfolgen. Die Rechnung hierfür würden Sie erhalten, ob eine Erstattung durch den Händler oder Hersteller möglich ist, sollte möglichst schon vor dem Waagen-Kauf geklärt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Beantragen Sie jetzt die Nacheichung Ihrer Waage (Deutschland)

Falls die Eichfrist Ihrer Waage Ende 2016 abläuft, sollten Sie sich spätestens jetzt an Ihr Eichamt wenden und die Eichung beantragen. Der Grund ist in § 38 des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zu finden:

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

Die Beantragung der Nacheichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist bringt Ihnen demnach einen wichtigen Vorteil: Schafft es das Eichamt nicht, die Waage vor Ablauf der Eichfrist nachzueichen, dürfen Sie diese dennoch weiterverwenden! Wenn Sie den Antrag dagegen erst innerhalb der 10-Wochen-Frist stellen und eine rechtzeitige Nacheichung nicht mehr möglich ist, muss Ihr Eichamt einer Weiterverwendung ausdrücklich zustimmen.

Ganz schlecht wäre es, die Eichung gar nicht erst zu beantragen: Nach § 37 Satz 3  MessEG erfolgt die Eichung auf Antrag. Anders als früher werden die Mitarbeiter des Eichamts also nicht mehr von sich aus zur Eichung vorbeikommen.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie im Infoblatt „Verspätete Eichung – Was ist zu beachten?“ (PDF) des LMBE.